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S a t z u n g

der

Wohnungsbaugenossenschaft Ketteler Recklinghausen

eingetragene Genossenschaft


I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1

Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma

Wohnungsbaugenossenschaft Ketteler Recklinghausen eG.

Sie hat ihren Sitz in Recklinghausen.

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2

Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch

eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen

bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie

kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus

und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören

Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für

Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und

Dienstleistungen.

(3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des

Genossenschaftsgesetzes übernehmen.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen;

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.

(5) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder

ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten

Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. Ein Einlagengeschäft ohne

Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG ist ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder

Mitglieder können werden

a) natürliche Personen

b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und

öffentlichen Rechts.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden

unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über

die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner

Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu

stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der

Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung

angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der

Schriftform.

§ 5

Eintrittsgeld

(1) Vorstand und Aufsichtsrat können nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der

Satzung bestimmen, dass bei der Aufnahme ein Eintrittsgeld bis zum

Höchstbetrag eines Geschäftsanteils zu zahlen ist.

(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner,

den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes und dem die Mitgliedschaft

fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen

Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen

werden.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung,

b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,

c) Tod,

d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer

Personenhandelsgesellschaft,

e) Ausschluss.

§ 7

Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der

Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der

Genossenschaft mindestens 3 Monate vorher in schriftlicher Form zugehen.

(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches

Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die

Mitgliederversammlung

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,

b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren

Geschäftsanteilen,

d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung

von Nachschüssen,

e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,

f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von

Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur

Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen

beschließt.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu

dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8

Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des

Geschäftsjahres, sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche

Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der

Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber

bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft

auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner

Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer

Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren

Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren

Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch

genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1

gelten entsprechend.

(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die

Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des

zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits

Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder

übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird

durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile

überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen

Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs.

7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann) ist zu

beachten.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in

dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des

Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein

Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen

Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder

erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem

die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder

das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der

Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.

§ 11

Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft

ausgeschlossen werden,

a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus

dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie

aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrags über die

Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder

unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung gilt insbesondere,

− wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt

oder zu schädigen versucht,

− wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile)

sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile

und weitere Anteile) unterlässt,

b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

gestellt worden ist,

c) wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige

Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als 3 Monate unbekannt ist,

(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung

unter Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist

entbehrlich. Die Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die

Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend sind oder das Mitglied die

Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber

der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem

auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem

Ausschluss zu äußern.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom

Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.

Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes kann das ausgeschlossene

Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des

Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten

eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss

Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die

Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.

(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur

Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch

eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.

(7) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen

werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die

Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.

§ 12

Auseinandersetzung

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.

Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das

Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht

auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der

Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet

nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds (§ 17 Abs. 8). Die Genossenschaft

ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der

Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden

fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen.

Der Genossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des

Mitglieds für einen etwaigen Ausfall.

(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an

Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine

Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen

seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der

Vorstand kann Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs

Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt

ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf

Auszahlung verjährt in drei Jahren.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13

Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht

jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen

der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht

auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern

gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß

§ 28 aufgestellten Grundsätze.

(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

a) sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteiligen,

b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),

c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe

die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von

Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen

Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der

Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),

d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil

der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,

e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),

f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),

g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise

auf einen anderen zu übertragen (§ 8),

h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),

i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,

j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,

k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle

ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu

fordern,

l) die Mitgliederliste einzusehen,

m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.

§ 14

Wohnliche Versorgung der Mitglieder

(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines

Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums

bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die

Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern

der Genossenschaft zu.

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht

abgeleitet werden.

§ 15

Überlassung von Wohnungen

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein

dauerndes Nutzungsrecht des Mitglieds.

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des

Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten

oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden.

§ 16

Pflichten der Mitglieder

(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der

Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen

durch:

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße

Zahlungen hierauf,

b) Teilnahme am Verlust (§ 42)

c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach

Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch

nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG).

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des

genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von

Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

(3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von

Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der

Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu

berücksichtigen.

(4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse

unverzüglich mitzuteilen.

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17

Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 160,-- EUR.

(2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil

zu beteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtanteil). Jedes Mitglied, dem

eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat daneben einen

nutzungsbezogenen Pflichtanteil zu übernehmen. Ist eine Wohnung mehreren

Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen,

so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2

nur von einem Mitglied zu übernehmen.

(3) Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat,

werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.

(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen

zulassen, jedoch sind in diesem Fall sofort nach Zulassung der Beteiligung 20,--

EUR je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind

monatlich weitere 20,-- EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll

erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.

(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit

weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf

den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung

zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4

entsprechend.

(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem

Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4.

(7) Die Höchstzahl der Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen

kann, ist 30.

(8) Die Einzahlungen auf den / die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene

Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das

Geschäftsguthaben des Mitglieds.

(9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig

und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des

Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten

gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das

Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12.

§ 18

Kündigung weiterer Anteile

(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren

Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 5 kündigen, soweit es nicht nach einer

Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren

Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren

Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch

genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich

erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss des

Geschäftsjahres zugehen.

(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil

seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden

Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene

Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die

Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12

sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt

ist (§ 17 Abs. 4-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens

hiermit verrechnet.

§ 19

Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine

Nachschüsse zu leisten.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 20

Organe

Die Genossenschaft hat als Organe

den Vorstand,

den Aufsichtsrat,

die Mitgliederversammlung.

§ 21

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der

Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder

Personenhandelsgesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung

befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.

(2) Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige eines Vorstands-

oder Aufsichtsratsmitgliedes nicht sein:

a) Ehegatte, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder

lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene

Lebenspartner,

b) Geschwister der in Buchst. a genannten Personen,

c) Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte,

Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen

Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5

Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines

hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Ende des

Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende individuelle

gesetzliche Rentenalter erreicht. Die Bestellung eines nebenamtlichen oder

ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung des 72.

Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung

widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).

(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die

Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer

Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die

Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes

enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich

Gehör zu geben.

(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen

Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden.

Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die

Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des

Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der

vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von

Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen

Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des

Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die

Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.

(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem

Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene

Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.

§ 22

Leitung und Vertretung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur

solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft

mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem

Prokuristen.

(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der

Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift

beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen

mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.

(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt

die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen

zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften

ermächtigen. Das gilt sinngemäß für das jeweilige Vorstandsmitglied, das in

Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertritt.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner

Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist

mit 2 seiner Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder im Wege von

Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon, E-Mail oder

Videokonferenz), auch ohne Einberufung einer Sitzung, gefasst werden, wenn

kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

(8) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung

beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Satz 1 gilt für Sitzungen, in

denen kein Beschluss gefasst worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und

Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des

Vorstandes zu unterschreiben.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß § 27 Abs. 2 an den Sitzungen

des Aufsichtsrates teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des

Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des

Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche

Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben

die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

§ 23

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft

anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft,

namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im

Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus

dem Amt Stillschweigen zu wahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,

sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und

durchzuführen,

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. zu sorgen,

d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit

weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,

e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem

Prüfungsverband darüber zu berichten.

(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte

Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung

(insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Dabei hat er

auch auf wesentliche Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den

aufgestellten Plänen und Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken der künftigen

Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich

nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.

(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum

Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer

unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der

Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu

handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und

gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.

(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die

Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung

beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der

Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 24

Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die

Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl durch Beschluss festsetzen. Die

Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft

und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder

Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung

befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder

dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als

Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des

Aufsichtsrates können nicht sein Angehörige eines Vorstands- oder

Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 21 Abs. 2 oder eines Mitarbeiters, der in einem

Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.

(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus

dem Amt (Karenzzeit) und nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt

werden. Die Karenzzeit gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß Abs. 7

für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Vertretern von verhinderten

Vorstandsmitgliedern bestellt worden sind.

(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel

für drei Jahre gewählt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das

Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der

Aufsichtsratsmitglieder endet mit Schluss der dritten ordentlichen

Mitgliederversammlung nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung kann

Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise für nur zwei oder nur ein Jahr wählen.

Die Amtszeit endet dann mit dem Schluss der zweiten bzw. ersten ordentlichen

Mitgliederversammlung nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd

verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung

abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.

(5) Vorschlagsberechtigt für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind der

Aufsichtsrat, einzelne Aufsichtsratsmitglieder sowie jedes Mitglied. Mitglieder

des Vorstands sind nicht vorschlagsberechtigt. Zwischen dem Tag, an dem der

Wahlvorschlag dem Vorstand zugeht und dem Tag der Versammlung muss,

vorbehaltlich Satz 6, ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Hierfür ist

der Zugang des Wahlvorschlags bei der Genossenschaft maßgebend. Weder

der Tag der Versammlung noch der Tag, an dem der Wahlvorschlag dem

Vorstand zugeht, werden mitgerechnet. Bei Wahlen im Rahmen von

Versammlungen nach § 32c müssen die Vorschläge bis zu dem von Vorstand

und Aufsichtsrat nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. a festgelegten Zeitpunkt

eingehen. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 3 oder Satz 6 können keine

Wahlvorschläge mehr gemacht werden.

(6) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis

zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen

vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere

Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind jederzeit

möglich, jedoch dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne

von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer

ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

(7) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne

seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen.

In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand

dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen

Stellvertreter. Er wählt eine Person für die Schriftführung sowie deren

Stellvertretung. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch

Wahlen nicht verändert hat. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt

durch den Vorstand. Die Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt bis zu den

Wahlen nach Satz 1 demjenigen Aufsichtsratsmitglied mit dem höchsten

Lebensalter.

(9) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in

pauschalierter Form, zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine

Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der

Vergütung die Mitgliederversammlung.

§ 25

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu

überwachen. Die Rechte und die Pflichten des Aufsichtsrates werden durch

Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis

des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern

gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen

Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gilt § 21

Abs. 5.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die

Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes

Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat

verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den

Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur

Kenntnis zu nehmen.

(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für

die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines

Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung

des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat hat vor der

Feststellung des Jahresabschlusses gesondert über die Einstellungen in andere

Ergebnisrücklagen gemäß § 40 Abs. 4 zu berichten.

(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um

seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung

zu überwachen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre

Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich

zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter

bedienen.

(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen

Verhinderung durch seinen Stellvertreter, ausgeführt. Im Übrigen gehen die

Aufgaben und Rechte des Vorsitzenden für die Dauer seiner Verhinderung auf

den Stellvertreter über.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des

Aufsichtsrates zu unterschreiben.

§ 26

Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer

Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. § 23 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende

Anwendung. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der

Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit

im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch

nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG

sinngemäß.

§ 27

Sitzungen des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im

Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die

Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet.

Als Sitzungen vom Aufsichtsrat gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von

Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren

Bestimmungen.

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der

Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich

einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand

unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß

oder gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl der

Mitglieder bei der Beschlussfassung mitgewirkt hat.

(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann im Rahmen der Einberufung nach Abs. 1

festlegen,

a) dass Aufsichtsratsmitglieder auch ohne physische Anwesenheit am Ort der

Sitzung mittels Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon oder

Video) an der Sitzung teilnehmen können oder

b) dass eine Sitzung des Aufsichtsrates ohne physische Anwesenheit mittels

Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon oder Videokonferenz)

durchgeführt wird.

Über die konkret zulässigen Fernkommunikationsmedien entscheidet jeweils der

Vorsitzende des Aufsichtsrates nach pflichtgemäßem Ermessen; er kann auch

eine Kombination mehrerer Kommunikationswege zulassen. Ein Widerspruch

gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates nach den Sätzen

1 und 2 ist ausgeschlossen.

(6) Schriftliche Beschlussfassungen ohne Einberufung einer Sitzung des

Aufsichtsrates sind auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrates nur

zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen

Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und

dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Satz 1 gilt für Sitzungen, in denen kein

Beschluss gefasst worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und

Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

§ 28

Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des

Vorstandes nach gemeinsamer Sitzung und Beratung durch getrennte Abstimmung

über:

a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms

b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die

Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,

c) die Grundsätze und das Verfahren für die Veräußerung von bebauten und

unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von

Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,

d) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und

Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des

Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und

Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,

e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,

f) die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte,

g) das Eintrittsgeld,

h) die Beteiligungen,

i) die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen,

j) die Gewährung von Genussrechten,

k) die Erteilung einer Prokura,

l) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung des

Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,

m) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden

Maßnahmen,

n) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

(unverbindliche Vorwegzuweisung),

o) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

(unverbindliche Vorwegentnahme),

p) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des

Jahresabschlusses gem. § 40 Abs. 3,

q) den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des

Bilanzverlustes (§ 39 Abs. 2),

r) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,

s) Erstellung einer Wahlordnung bei der Einführung der Vertreterversammlung,

t) die Durchführung der Mitgliederversammlung in einer der in § 32 Abs. 2

vorgesehenen Form sowie die Form der Erörterungsphase, falls eine

Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren (§ 32c) durchgeführt werden

soll,

u) die Übertragung der Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 3a in Bild und Ton,

v) die Möglichkeit der Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung

gemäß § 32 Abs. 3b.

§ 29

Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen

regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag

des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen

leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter.

Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des

Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.

(2) Für die gemeinsame Sitzung und Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat gilt § 27

Abs. 5 entsprechend.

(3) Jedes Organ stimmt nach gemeinsamer Sitzung und Beratung getrennt durch

Beschlussfassung ab. Für die Beschlussfassung im Vorstand gilt § 22 Abs. 7 und

für die Beschlussfassung im Aufsichtsrat gelten § 27 Abs. 5 und Abs. 6

entsprechend. Zur Beschlussfähigkeit im Rahmen der getrennten

Beschlussfassung ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig

ist und zuvor an der gemeinsamen Sitzung und Beratung in beschlussfähiger Zahl

teilgenommen hat. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe

ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.

(4) Über die gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates

Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem

Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit

der Niederschriften ist sicherzustellen. Für die Niederschriften über die

Beschlüsse des Vorstandes gilt § 22 Abs. 8 und für die Niederschriften über die

Beschlüsse des Aufsichtsrates gilt § 27 Abs. 8 entsprechend. Die Niederschriften

nach Satz 3 sind dem jeweils anderen Organ zur Kenntnis zu geben.

§ 30

Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Vorstandes

sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a nur mit Zustimmung des

Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch

die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von

Verträgen.

(2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und

juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des

Vorstandes oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens

20 % beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.

§ 30a

Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern

(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Aufsichtsrates

sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a nur mit Zustimmung des

Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch

die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von

Verträgen.

(2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und

juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des

Aufsichtsrates oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils

mindestens 20 % beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.

(3) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im

Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht

begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Genossenschaft zu

einer Tätigkeit höherer Art, so kommt für den jeweiligen Vertrag § 114 AktG zur

Anwendung.

§ 31

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll

sein Stimmrecht persönlich ausüben.

(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter

natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch

ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften

durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.

(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht

erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

Bevollmächtige können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten,

eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein.

Eine Bevollmächtigung der in Satz 3 genannten Personen ist ausgeschlossen,

soweit an diese die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 11 Abs. 4)

oder sich diese Personen geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts

erbieten.

(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn

darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten

oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen

ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

§ 32

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des

Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann wie folgt durchgeführt werden:

a) In der Regel unter physischer Anwesenheit und Teilnahme der Mitglieder an

einem physischen Versammlungsort (Präsenzversammlung).

b) Es findet eine Präsenzversammlung gemäß Buchst. a statt und den

Mitgliedern wird die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung inklusive

Ausübung ihrer Rechte ohne physische Anwesenheit an der Versammlung

ermöglicht (hybride Mitgliederversammlung, § 32a).

c) Die Mitgliederversammlung wird ohne physischen Versammlungsort entweder

an einem bestimmten Tag (virtuelle Mitgliederversammlung, § 32b) oder

gestreckt über einen bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen

umfasst (Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren, § 32c)

durchgeführt.

(3a) Eine Präsenzversammlung kann gemäß § 43b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

GenG in Bild und Ton übertragen werden. Wird eine Präsenzversammlung in

Bild und Ton übertragen, sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung

sämtliche Informationen mitzuteilen, die zum uneingeschränkten Empfang der

Übertragung benötigt werden. Über die Information nach Satz 2 haben Vorstand

und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. u zu beschließen. Eine Übertragung nach

Satz 1 beschränkt sich auf die reine Wiedergabe der Versammlung in Bild und

Ton; Mitgliederrechte können über diese Übertragung nicht ausgeübt werden.

(3b) Bei einer Präsenzversammlung kann den Mitgliedern gemäß

§ 43b Abs. 2 Satz 1 GenG ermöglicht werden, ihre Stimme ohne Teilnahme an

der Versammlung schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation

abzugeben, sofern sichergestellt werden kann, dass jede Stimme nur einmal

abgegeben wird. Wird eine Stimmabgabe nach Satz 1 ermöglicht, sind den

Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen,

die zur Ausübung des Stimmrechts benötigt werden. Über die Informationen

nach Satz 2 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. v zu

beschließen. Im Rahmen dieser Informationen ist auch anzugeben, bis wann

der Genossenschaft mitgeteilt werden muss, ob das Mitglied von der Möglichkeit

der Stimmabgabe nach Satz 1 Gebrauch machen möchte. Die Stimmabgaben

müssen bis zum Tag der Versammlung bei der Genossenschaft eingegangen

sein; die genaue Frist für die Stimmabgabe wird den Mitgliedern zusammen mit

den Informationen nach Satz 2 mitgeteilt. Wer sein Stimmrecht gemäß der

Sätze 1 bis 5 im Vorfeld der Versammlung ausgeübt hat, ist von der Teilnahme

an der Versammlung ausgeschlossen.

(4) Die Durchführung einer Mitgliederversammlung setzt stets voraus, dass die

Mitgliederrechte gewahrt werden. In den Fällen der §§ 32 Abs. 3b, 32a bis 32c

haben die dafür genutzten Systeme und Kommunikationswege dies

sicherzustellen.

(5) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss

(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst Bemerkungen

des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung

über seine Tätigkeit zu berichten.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im

Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen,

einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist

besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur

Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der

Genossenschaft für notwendig hält. Im Fall des Satzes 2 ist das Verfahren nach §

32c nicht zulässig.

§ 32a

Hybride Mitgliederversammlung

(1) Den Mitgliedern kann gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 GenG die digitale Teilnahme an

einer Präsenzversammlung inklusive Ausübung ihrer Rechte im Wege der

elektronischen Kommunikation ohne physische Anwesenheit am

Versammlungsort ermöglicht werden (hybride Mitgliederversammlung). In diesem

Fall ist eine Zwei-Wege-Kommunikation aller physisch und digital teilnehmenden

Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung)

sicherzustellen. Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder müssen physisch

am Ort der Versammlung anwesend sein.

(2) Wird eine hybride Mitgliederversammlung ermöglicht, sind den Mitgliedern

zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur

uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden.

Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28

Buchst. t zu beschließen. Dazu gehören insbesondere Informationen über

Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-,

Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.

(3) Für die hybride Mitgliederversammlung ist die Ausübung von Stimmvollmachten

(§ 31 Abs. 3) zulässig, wenn zwischen dem Tag, an dem die Vollmacht dem

Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, und dem Tag der

Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegt. Weder

der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die Vollmacht dem

Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, werden mitgerechnet.

§ 32b

Virtuelle Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen können gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 2 GenG ohne

physischen Versammlungsort an einem bestimmten Tag im Wege der

elektronischen Kommunikation durchgeführt werden (virtuelle

Mitgliederversammlung). In diesem Fall ist eine Zwei-Wege-Kommunikation der

Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung)

sicherzustellen.

(2) Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, sind den Mitgliedern

zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur

uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden.

Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28

Buchst. t zu beschließen. Dazu gehören insbesondere Informationen über

Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise das Rede-, Antrags-,

Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann.

(3) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 3) ist zulässig, wenn zwischen

dem Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen

wird, und dem Tag der Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens einer

Woche liegt. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem

die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, werden

mitgerechnet.

§ 32c

Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren

(1) Mitgliederversammlungen können gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 GenG auch

gestreckt über einen bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen umfasst,

ohne physischen Versammlungsort schriftlich oder im Wege der elektronischen

Kommunikation durchgeführt werden (Mitgliederversammlung im gestreckten

Verfahren). In diesem Fall wird die Mitgliederversammlung über einen bestimmten

Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen umfasst, in zwei Phasen unterteilt

(Erörterungs- und Abstimmungsphase). Die Zwei-Wege-Kommunikation der

Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) wird

in der Erörterungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 a) aa) GenG ermöglicht,

welche der Abstimmungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 b) GenG vorgelagert

ist.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Erörterungsphase und dem Ende der

Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Mitgliederversammlung dar. Ist eine

Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der

Mitgliederversammlung auf den Beginn der Erörterungsphase und hinsichtlich des

Schlusses der Mitgliederversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase

abzustellen.

(3) Wird eine Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt, sind

den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen

mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung

benötigt werden. Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und

Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. t zu beschließen. Dazu gehören insbesondere

Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche Weise

das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann. Die

Informationen haben insbesondere auch die folgenden Punkte zu enthalten:

a) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der

Erörterungsphase Wahlvorschläge für das Amt des Aufsichtsrates bei der

Genossenschaft eingehen müssen (§ 24 Abs. 5 Satz 6).

b) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt nach Abschluss der

Erörterungsphase die Stimmabgabe zu erfolgen hat.

c) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der

Erörterungsphase Anträge auf geheime Abstimmung zu stellen sind.

d) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt Beschlüsse oder

Wahlergebnisse verkündet werden.

e) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt gewählte

Aufsichtsratsmitglieder ihre Wahlannahme zu erklären haben.

f) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der

Erörterungsphase Anträge zur Beschlussfassung über die Verlesung des

Prüfungsberichtes nach § 59 GenG zu stellen sind.

(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 3) ist zulässig, wenn zwischen

dem Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen

wird, und dem Tag der Mitgliederversammlung (vgl. Abs. 2 Satz 2) ein Zeitraum

von mindestens einer Woche liegt. Weder der Tag der Mitgliederversammlung

noch der Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form

nachgewiesen wird, werden mitgerechnet.

§ 33

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des

Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf

Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der

Gegenstände der Tagesordnung durch eine Mitteilung an die Mitglieder in

Textform oder durch einmalige Bekanntmachung in den Tageszeitungstiteln der

Recklinghäuser Zeitung und den Ruhr-Nachrichten im Kreis Recklinghausen. Die

Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger oder ein einem anderen

öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht. Die

Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls

dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Bei der Einberufung ist die Form der

Versammlung nach § 32 Abs. 2 sowie und im Fall von ‚§ 32c die Form der

Erörterungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) aa) GenG anzugeben. In

den Fällen der § 32a bis § 32c sind sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur

uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt werden,

insbesondere die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder

elektronischen Kommunikation.

Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag, an dem die

Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder dem Datum des

die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 2

Wochen liegen. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem

die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder das Datum des

die Bekanntmachung enthaltenen Blattes werden mitgerechnet.

(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der

zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter

Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der

Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen

diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.

Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit

der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.

(5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der

Mitgliederversammlung entsprechend Abs. 2 angekündigt werden. Zwischen dem

Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag, an dem die Mitteilung in Textform

gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder dem Datum des die Bekanntmachung

enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die

Mitgliederversammlung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder das

Datum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes werden mitgerechnet.

Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur

Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte

Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen

nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte

Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder an der

Versammlung teilnehmen und kein Mitglied der Durchführung der Abstimmung

widerspricht.

(6) Erfolgt die Einberufung gemäß Abs. 2 oder die Ankündigung gemäß Abs. 5 durch

Mitteilung an die Mitglieder in Textform, gelten die Mitteilungen am dritten Tag

nach der Absendung als zugegangen. Der Tag der Absendung wird dabei nicht

mitgerechnet.

(7) Soweit §§ 32a bis 32c andere Regelungen vorsehen, gehen diese vor.

§ 34

Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates

oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Durch Beschluss

der Mitgliederversammlung kann die Leitung der Versammlung beispielsweise

auch einem Mitglied des Vorstandes, einem Mitglied des Aufsichtsrates oder

einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Satz 2 gilt nicht für

Mitgliederversammlungen gemäß § 32c. Der Versammlungsleiter ernennt einen

Schriftführer sowie die Stimmenzähler.

(2) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,

geheim durch Stimmzettel abzustimmen. § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. c bleibt

unberührt.

(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen

Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht

berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der

besonderen Regelung bei Wahlen gemäß § 34a Abs. 3 - als abgelehnt.

§ 34a

Wahlen zum Aufsichtsrat

(1) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen in Abhängigkeit von der Zahl der aufgestellten

Kandidaten und der Zahl der zu vergebenden Sitze im Wege der Einzelwahl

gemäß Abs. 2 oder der Verhältniswahl gemäß Abs. 3. § 24 Abs. 5 ist zu

beachten.

(2) Entspricht die Zahl der aufgestellten Kandidaten der Zahl der zu vergebenden

Sitze oder ist die Zahl der aufgestellten Kandidaten im Einzelfall geringer als die

Zahl der zu vergebenden Sitze, so ist im Wege der Einzelwahl über die zu

wählenden Kandidaten einzeln aufgrund von Einzelwahlvorschlägen

abzustimmen. In diesem Fall ist den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu

gewähren, über jeden Kandidaten einzeln mit einem ausdrücklichen JA oder NEIN

abzustimmen.

Im Fall der Wahl mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln ist hierzu für jeden

Kandidaten einzeln ein Stimmzettel mit einem Feld für eine JA-Stimme und mit

einem Feld für eine NEIN-Stimme vorzusehen.

Gewählt ist ein Kandidat, wenn er mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen erhalten

hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht gezählt.

Die Abstimmungsform (mit oder ohne Stimmzettel) richtet sich nach der Form der

Mitgliederversammlung und kann wie folgt durchgeführt werden:

a) Die Einzelwahl im Rahmen von Präsenzversammlungen kann offen – durch

Handheben oder Aufstehen – oder geheim mit digitalen oder schriftlichen

Stimmzetteln erfolgen.

b) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von hybriden Mitgliederversammlungen (§

32a) erfolgt die Abstimmung der digital teilnehmenden Mitglieder mit digitalen

Stimmzetteln gemäß den nach § 32a Abs. 2 bekannt gegebenen

Informationen. Die Abstimmung der in Präsenzform teilnehmenden Mitglieder

erfolgt mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln.

c) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von virtuellen Mitgliederversammlungen (§

32b) erfolgt die Abstimmung mit digitalen Stimmzetteln gemäß den nach § 32b

Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen.

d) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von Mitgliederversammlungen im gestreckten

Verfahren (§ 32c) erfolgt die Abstimmung mit digitalen oder schriftlichen

Stimmzetteln gemäß den nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. b bekannt

gegebenen Informationen.

(3) Lassen sich mehr Kandidaten aufstellen, als Sitze zu vergeben sind, so ist im

Wege der Verhältniswahl geheim aufgrund von Stimmzetteln abzustimmen. Es

werden dabei alle Kandidaten auf einem Stimmzettel aufgelistet.

Gebundene Listenvorschläge, die nur insgesamt angenommen oder abgelehnt

werden dürfen, sind unzulässig.

Für jeden Kandidaten steht auf dem digitalen oder schriftlichen Stimmzettel

ausschließlich ein Feld für die JA-Stimme zur Verfügung. Der Wahlberechtigte

entscheidet sich auf seinem Stimmzettel durch Ankreuzen der JA-Stimme für die

Kandidaten, die er wählen will. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie

Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.

Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten der insgesamt abgegebenen

gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch

den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die

Erklärung kann auch schon vor der Wahl vorsorglich erfolgen.

Die Abstimmungsform (digitale oder schriftliche Stimmzettel) richtet sich nach der

Form der Mitgliederversammlung und kann wie folgt durchgeführt werden:

a) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen einer Präsenzversammlung erfolgt die

Abstimmung mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln.

b) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen von hybriden Mitgliederversammlungen

(§ 32a) erfolgt die Abstimmung der digital teilnehmenden Mitglieder mit

digitalen Stimmzetteln gemäß den nach § 32a Abs. 2 bekannt gegebenen

Informationen. Die Abstimmung der in Präsenzform teilnehmenden Mitglieder

erfolgt mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln.

c) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen von virtuellen Mitgliederversammlungen

(§ 32b) erfolgt die Abstimmung mit digitalen Stimmzetteln gemäß den nach §

32b Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen.

d) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen von Mitgliederversammlungen im

gestreckten Verfahren (§ 32c) erfolgt die Abstimmung mit digitalen oder

schriftlichen Stimmzetteln gemäß den nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. b

bekannt gegebenen Informationen.

§ 34b

Niederschrift

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Sie soll den Ort der Versammlung und den Tag der Versammlung,

die Form der Versammlung nach § 32 Abs. 2 sowie im Fall von § 32c die Form

der Erörterungsphase gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) aa) GenG, den

Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und

die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten.

Im Fall des § 32c kann zusätzlich der Zeitraum der Versammlung angegeben

werden. In den Fällen des § 32b und § 32c gilt der Sitz der Genossenschaft als

Ort der Versammlung. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen

Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine

Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom

Versammlungsleiter und mindestens einem an der Versammlung teilnehmenden

Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind

als Anlagen beizufügen.

(2) Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des

Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit

weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die

Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des §

16 Abs. 3 GenG oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des

Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117

GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen

oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.

(3) Wird die Mitgliederversammlung gemäß § 32a, § 32b oder § 32c durchgeführt, ist

der Niederschrift zusätzlich ein Verzeichnis über die an der Versammlung

mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu

vermerken. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung gemäß § 32a, § 32b

oder § 32c schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation

teilgenommen haben, gelten als erschienen.

(4) Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift

ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

§ 35

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in

dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) Änderung der Satzung,

b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und

Verlustrechnung, Anhang),

c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,

d) die Deckung des Bilanzverlustes,

e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,

f) Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,

g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,

h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des

Aufsichtsrates,

i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,

j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der

Genossenschaft gemäß § 11 Abs. 7,

k) Die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene

Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,

l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des

Genossenschaftsgesetzes,

m) die Ausgabe und Ausgestaltung von Inhaberschuldverschreibungen,

n) die Gewährung und Ausgestaltung von Genussrechten,

o) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder

Formwechsel,

p) die Auflösung der Genossenschaft,

q) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur

Vertreterversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung berät über

a) den Bericht des Vorstandes,

b) den Bericht des Aufsichtsrates,

c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls

beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des

Prüfungsberichtes.

§ 36

Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine

größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

a) die Änderung der Satzung,

b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder

Formwechsel,

c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von

Vorstandsmitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,

d) die Auflösung der Genossenschaft

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

Stimmen.

(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 Buchst. d können nur gefasst

werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Beschlussfassung

mitgewirkt hat oder bei der Beschlussfassung vertreten wurde. Trifft das nicht zu,

so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens 4 Wochen eine

weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der

an der Beschlussfassung mitwirkenden oder vertretenen Mitglieder mit einer

Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden

Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von

Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung

von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit

von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

§ 37

Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand

oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben,

soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung

erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und

getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil

zuzufügen,

b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche,

satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse

eines Dritten betrifft,

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder

Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der

Mitgliederversammlung führen würde.

(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die

Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die

Niederschrift aufgenommen werden.

VII. Rechnungslegung

§ 38

Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die

Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft

gewährleisten.

(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen

Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang)

aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die

Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz

sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen

Formblätter sind anzuwenden.

(4) Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns

oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach seiner Aufstellung dem

Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des

Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 39

Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss

(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und

Verlustrechnung, Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der

Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur

Kenntnis zu bringen.

(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag

zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur

Beschlussfassung vorzulegen.

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 40

Rücklagen

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung

eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses

abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis sie 50 % des Gesamtbetrages

der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die

gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.

(3) Der Vorstand darf gemäß § 28 Buchst. p mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei

der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des

Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen einstellen (vgl. § 20

Satz 2 GenG).

(4) Im Übrigen können gemäß § 28 Buchst. n mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei

der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet

werden, über die der Mitgliederversammlung vor der Feststellung des

Jahresabschlusses gesondert zu berichten ist (§ 25 Abs. 5).

§ 41

Gewinnverwendung

(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er

kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.

(2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.

(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der

Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss

aufgestellt ist.

(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht

ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn

das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.

§ 42

Verlustdeckung

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die

Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der

Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der

gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur

Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen

Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen

Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss

aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

IX. Bekanntmachungen

§ 43

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht;

sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des

Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder

bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.

(2) Bekanntmachungen, die gemäß Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt

zu erfolgen haben, werden in den Tageszeitungstiteln der Recklinghäuser Zeitung

und den Ruhr-Nachrichten im Kreis Recklinghausen oder im Internet unter der

Adresse der Genossenschaft veröffentlicht. Die Einberufung zur

Mitgliederversammlung und die Ankündigung von Gegenständen der

Tagesordnung haben nach § 33 Abs. 2 zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die

offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung; diese sind in deutscher

Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur

Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Alle anderen

Bekanntmachungen erfolgen in Textform oder im Internet unter der Adresse der

Genossenschaft.

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 44

Prüfung

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit

der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die

Geschäftsführung der Genossenschaft für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2

GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der

Buchführung zu prüfen.

(3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG,

kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1

um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt

das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben

nach § 38 GenG zu veranlassen.

(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und

Bauträgerverordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.

(5) Die Genossenschaft wird von einem Prüfungsverband geprüft, dessen Mitglied sie

ist. Der Name und Sitz des zuständigen Prüfungsverbandes ist auf der

Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen

anzugeben.

(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig

vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen

zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.

(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die

Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit den

Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.

(8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer

Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der

Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der

Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des

Prüfungsverbandes nachzukommen.

(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der

Genossenschaft teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. Er ist daher zu allen

Mitgliederversammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.

XI. Auflösung und Abwicklung

§ 45

Auflösung

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst

a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei

beträgt,

d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes

maßgebend.

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 06.06.2023 beschlossen

worden. Die Neufassung der Satzung ist am 06.07.2023 eingetragen worden.